Post by Peter VeithPost by Gunter KühnePost by wolfgang schEure Diskussion geht von falschen Voraussetzungen aus. Nach meiner
Kenntnis wurde in der DDR begangenes Unrecht nach 1990 nach
DDR-Strafrecht behandelt, wg dem Grundsatz "nulla poena sine lege". Das
ist also mit den Nürnberger Prozessen gar nicht vergleichbar.
Im Großen Ganzen, ja.
Selbst die Mauerschützen Prozesse liefen nach DDR Recht.
Negativ.
Das wurde versucht, aber selbst mit der Radbruchschen Formel ist man
gescheitert, da halt die DDR keine so ungeheurlichen und offensichtlichen
Verbrechen wie das 3. Reich begangen hatte. Damals wurde die
Radbruchschen Formel durch die Sieger angewendet und die BRD
schützte "ihre" Leute mittels des strengen Rückwirkungsverbotes.
Selbst im Vergleich zur BRD stand die DDR auch mit ihren Grenzopfer "gut" da.
Nachdem nun mehrere Anläufe höchstrichterlich gescheitert waren, besann
sich das oberste Gericht der BRD auf o.g. strenges Rückwirkungsverbot und
weichte es auf: Auf das Rückwirkungsverbot könne man sich nur berufen,
wenn die Gesetze durch die BRD erlassen wurden (oder so ähnlich :-D).
So schlecht ist mein gedächtnis gar nicht. Wir hatte WIMRE das Thema 2003
das letzte Mal und es hat IMHO etwas zu lange gedauert, bis ihr zu obigen
Behauptungen kamt ;)
In einem Artikel zur sog. "Radbruchschen Formel" werden gleich vier (4!)
Begründungsvarianten der bundesdeutschen Strafgerichte aufgelistet:
https://web.archive.org/web/20030622135729/http://www.jura.uni-halle.de/download/renziko/ws00/radbruch.pdf
Im zweiten sog. "Mauerschützen-Urteil" ging das Landgericht Berlin im
Urteil vom 5. Februar 1992 tatsächlich davon aus, unter Berufung auf die
Gewährleistung des Persönlichkeitsrechts in Art. 30 DDR-Verfassung, daß
§ 27 DDR-GrenzG in verfassungskonformer Auslegung unter Beachtung des
Verhältnismäßigkeitsprinzips einen übermäßigen Schußwaffengebrauch nicht
gestattet hätte.
Der Bundesgerichtshof kassierte in der Revision bereits am 3. November
1992 das Urteil und zauberte wie "ein Kaninchen aus dem Hut" einen dritten
Lösungsansatz.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich dann für eine vierte Lösung entschieden:
nicht Radbruch, _nicht_ rechtsstaatliche und auch nicht
menschenrechtsfreundliche Auslegung des DDR-Rechts, sondern teleologische
Reduktion des Rückwirkungsverbots:
"ein Vertrauensschutz kann nur für rechtsstaatlich zustandegekommene
Gesetze anerkannt werden kann, nicht aber bei Gesetzen, die nicht von
einem an Grundrechte gebundenen demokratischen Gesetzgeber erlassen
wurden" *ggg*
MERKE:
Es kommt nicht darauf an _was_ man tut, es kommt immer darauf an _wer_
es tut. UND manche sind vor dem bundesdeutschen Gesetz doch gleicher!
Post by Peter VeithTja, und dann wurden die Grenzer (und nicht nur sie) halt nach BRD-Recht
veruteilt.
HINT
Peter